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Vertrag von Blakendam
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Letzter Beitrag: Jan van Steen
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Het volkslied / Die Nationalhymne |
Geschrieben von: Jan van Steen - 21.01.2020, 18:04 - Forum: Informaties over Freesland / Informationen über Freesland
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Wien Freeslands bloed
Wien Freeslands bloed door d' aders vloeit,
Van vreemde smetten vrij,
Wiens hart voor land en koning gloeit,
Verheff' den zang als wij:
Hij stell' met ons, vereend van zin,
Met onbeklemde borst,
Het godgevallig feestlied in
Voor vaderland en vorst,
Voor vaderland en vorst.
De Godheid, op haar hemeltroon,
Bezongen en vereerd,
Houdt gunstig ook naar onzen toon
Het heilig oor gekeerd:
Zij geeft het eerst, na 't zalig koor,
Dat hooger snaren spant,
Het rond en hartig lied gehoor
Voor vorst en vaderland,
Voor vorst en vaderland.
Stort uit dan, broeders, eens van zin,
Dien hoogverhoorden kreet;
Hij telt bij God een deugd te min,
Die land en vorst vergeet;
Hij gloeit voor mens en broeder niet
In de onbewogen borst,
Die koel blijft bij gebed en lied
Voor vaderland en vorst,
voor vaderland en vorst.
Ons klopt het hart, ons zwelt het bloed,
Bij 't rijzen van dien toon:
Geen ander klinkt ons vol gemoed,
Ons kloppend hart zoo schoon:
Hier smelt het eerst, het dierst belang
Van allen staat en stand
Tot één gevoel in d'eigen zang
Voor vorst en vaderland,
voor vorst en vaderland.
Bescherm, o God! bewaak den grond,
Waarop ons adem gaat;
De plek, waar onze wieg op stond,
Waar eens ons graf op staat.
Wij smeeken van uw vaderhand,
Met diep geroerde borst,
Behoud voor 't lieve vaderland,
Voor vaderland en vorst
Voor vaderland en vorst.
Bescherm hem, God! bewaak zijn troon,
Op duurzaam regt gebouwd;
Blink' altoos in ons oog zijn kroon
Nog meer door deugd dan goud!
Steun Gij den scepter, dien hij torscht,
Bestier hem in zijn hand;
Beziel, o God! bewaar den vorst,
Den vorst en 't vaderland,
Den vorst en't vaderland.
Van hier, van hier wat wenschen smeedt
Voor een van beid' alleen:
Voor ons gevoel, in lief en leed,
Zijn land en koning één.
Verhoor, o God! zijn aanroep niet,
Wie ooit hen scheiden dorst,
Maar hoor het één, het eigen lied
Voor vaderland en vorst
Voor vaderland en vorst.
Dring' luid, van uit ons feestgedruisch,
Die beê uw hemel in:
Bewaar den vorst, bewaar zijn huis
En ons, zijn huisgezin.
Doe nog ons laatst, ons jongst gezang
Dien eigen wensch gestand:
Bewaar, o God! den koning lang
En 't lieve vaderland,
En 't lieve vaderland.
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Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA) |
Geschrieben von: Jan van Steen - 19.01.2020, 17:54 - Forum: Het Rijksarchief / Das Reichsarchiv
- Keine Antworten
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Zitat:Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)
Päambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
Freiheit und des Friedens zu werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel 02 - Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.
Artikel 05 - Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
Artikel 06 - Inkraftreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Blaakendam, 12-08-2019
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn
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Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA) |
Geschrieben von: Jan van Steen - 19.01.2020, 17:49 - Forum: Het Rijksarchief / Das Reichsarchiv
- Keine Antworten
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Zitat:Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche
Gesellschaft ist,
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Verteidigungspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- der Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu
intensivieren.
(4) Sitz des TRANORA ist Astoria-City .
Artikel 2
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA
(TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät
über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren
Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat)
Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Erarbeitung von Inititativen;
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.
Artikel 3
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung
eines Rats der Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier
Monate.
(2) Die Tagungen finden am Sitz der TRANORA statt.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu
ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA
initiativberechtigt.
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
c. die Änderung dieses Vertrages;
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der
Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten
Politikfeldern;
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei
Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der
Ländernamen.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
(3) Es übt folgende Funktionen aus:
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.
Artikel 5
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der
Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union im
Außenministerium der Vereinigten Staaten von Astor provisorisch
hinterlegt wurden.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.
Blaakendam, den 23.02.2018
Annabelle
Königin des Königreichs Freesland
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Gründungscharta des Völkerbundes |
Geschrieben von: Jan van Steen - 19.01.2020, 17:46 - Forum: Het Rijksarchief / Das Reichsarchiv
- Keine Antworten
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Zitat:Gründungscharta des Völkerbundes
Präambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von
Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker
das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich
sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken
der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und
Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.
Kapitel I - Grundrechte
Artikel 01 - Grundrechte
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.
Kapitel II - Gemeinsame Ziele
Artikel 02 - Zielsetzungen
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu
fördern;
02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu
gewährleisten, wobei insbesondere
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
- die Mediation vor einem Schiedsgericht
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter
anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der
Raumfahrt, des Umweltschutzes und
06. der Festlegung von sozialen Standards
Kapitel III - Die Generalversammlung
Artikel 03 - Sitz
Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .
Artikel 04 - Zusammensetzung
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.
Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 06 - Beschlüsse
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend,
die sie ratifiziert haben.
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des
Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.
Artikel 07 - Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen
und Wahlen.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.
Kapitel IV - Das Generalsekretariat
Artikel 08 - Sitz
Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.
Artikel 09 - Zusammensetzung
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.
Artikel 10 - Aufgaben
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.
Kapitel V - Das Schiedsgericht
Artikel 11 - Sitz
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.
Artikel 12 - Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.
Artikel 13 - Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat
einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.
Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv
Artikel 14 - Sitz
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.
Artikel 15 - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.
Artikel 16 - Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
Kapitel VII- Schlussbestimmungen
Artikel 17 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit
Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine
beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.
Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.
Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.
Artikel 20 - Finanzierung
(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.
Blaakendam, de 7 september 2019
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn
Koningin van het Koninkrijk Freesland
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Constitutionele handvest van het Koninkrijk Freesland / Verfassungsurkunde für das Kö |
Geschrieben von: Jan van Steen - 19.01.2020, 17:32 - Forum: Het Rijksarchief / Das Reichsarchiv
- Keine Antworten
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Zitat:
Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012
Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.
Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte
Artikel 1
(1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.
(2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.
(3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.
(4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.
Artikel 2
(1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.
(3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft.
Artikel 3
(1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen.
(2) Kein Mensch darf diskriminiert werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.
(3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren.
Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.
(2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.
(3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 6
(1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.
(2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.
(3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.
(4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu.
Artikel 7
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