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		<title><![CDATA[Koninkrijk Freesland - Het Rijksarchief / Das Reichsarchiv]]></title>
		<link>https://freesland.mikronation.de/forum/</link>
		<description><![CDATA[Koninkrijk Freesland - https://freesland.mikronation.de/forum]]></description>
		<pubDate>Fri, 10 Jul 2026 20:45:51 +0000</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Vertrag von Blakendam]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2436</link>
			<pubDate>Mon, 07 Feb 2022 00:48:51 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=7">Annabelle</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2436</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)<br />
 (Vertrag von Blaakendam)<br />
<br />
Präambel<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der<br />
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,<br />
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,<br />
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis<br />
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde<br />
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche<br />
Gesellschaft ist,<br />
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen<br />
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer<br />
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,<br />
SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
Kapitel I Allgemeines<br />
<br />
Artikel 1 Rechtsnatur<br />
(1) Der Transnordanikrat ist eine Rechtspersönlichkeit, die klagen und verklagt werden kann. Sie kann Verträge und Abkommen mit anderen Staaten, Organisationen und Institutionen schließen.<br />
(2) Verträge und Abkommen nach Artikel 1 I bedürfen der Zustimmung des TRANORA-Rates.<br />
<br />
Artikel 2 Sitz<br />
Sofern nichts anderes in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen des TRANORA festgelegt, haben der TRANORA sowie seine Institutionen ihren Sitz in Idenbergen (Republik Bernamien).<br />
<br />
Kapitel II Inhalt<br />
<br />
Artikel 3 Zielsetzung<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)<br />
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, insbesondere auf den Gebieten:<br />
- der Wirtschaft,<br />
- der Außen- und Sicherheitspolitik,<br />
- der Verteidigungspolitik,<br />
- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,<br />
- der Rechtsstaatlichkeit,<br />
- dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte,<br />
- der sozialen Sicherheit,<br />
- der Sportpolitik,<br />
- der Kultur- und Bildungspolitik,<br />
- der Forschung und Technologie,<br />
- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes, insbesondere auf den<br />
Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,<br />
- des Umweltschutzes,<br />
- des Verbraucherschutzes,<br />
- des Gesundheitswesens,<br />
- der Industriepolitik,<br />
- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren<br />
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und<br />
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der<br />
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu<br />
intensivieren.<br />
(4) Sitz des TRANORA ist Blaakendam (Königreich Freesland).<br />
<br />
Artikel 4 Umweltschutz<br />
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.<br />
(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen<br />
a. zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Erdreich,<br />
b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,<br />
c. zum Gewässerschutz.<br />
<br />
Artikel 5 Konsularische Betreuung<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.<br />
<br />
Kapitel III Grundrechte<br />
<br />
Artikel 6 Grundrechtsschutz<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.<br />
<br />
Artikel 7 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung<br />
(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.<br />
(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.<br />
(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.<br />
<br />
Artikel 8 Schutz des Menschen<br />
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.<br />
(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.<br />
<br />
Artikel 9 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit<br />
(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.<br />
(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.<br />
(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.<br />
<br />
Artikel 10 Justizielle Rechte<br />
(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.<br />
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.<br />
<br />
Artikel 11 Eigentum, Erbe, Beruf<br />
(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.<br />
(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.<br />
<br />
Artikel 12 Solidarität<br />
Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.<br />
<br />
Kapitel IV Privatrechtsübereinkommen<br />
<br />
Abschnitt A Allgemeines<br />
<br />
Artikel 13 Rechts- und Geschäftsfähigkeit<br />
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.<br />
<br />
Artikel 14 Stellvertretung<br />
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.<br />
<br />
Artikel 15 Todeserklärung<br />
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat.<br />
<br />
Artikel 16 Name<br />
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.<br />
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.<br />
<br />
Artikel 17 Rechtsgeschäfte<br />
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.<br />
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.<br />
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.<br />
<br />
Abschnitt B Außervertragliche Schuldverhältnisse<br />
<br />
Artikel 18 Ungerechtfertigte Bereicherung<br />
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.<br />
<br />
Artikel 19 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten<br />
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet<br />
das Geschäft vorgenommen wurde.<br />
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.<br />
<br />
Artikel 20 Unerlaubte Handlungen<br />
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.<br />
<br />
Artikel 21 Rechtswahl<br />
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis<br />
unterliegen soll.<br />
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.<br />
<br />
Abschnitt C Sachenrecht<br />
<br />
Artikel 22 Rechte an einer Sache<br />
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.<br />
<br />
Artikel 23 Transportmittel<br />
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind.<br />
Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.<br />
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.<br />
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.<br />
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.<br />
<br />
Abschnitt D Anspruchsrecht<br />
<br />
Artikel 24 Umweltschäden<br />
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.<br />
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.<br />
<br />
Artikel 25 Reiserecht<br />
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbun dene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.<br />
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.<br />
<br />
Artikel 26 Schadensersatzansprüche<br />
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.<br />
<br />
Abschnitt E Familien- und Erbrecht<br />
<br />
Artikel 27 Eheschließung<br />
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom<br />
eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.<br />
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.<br />
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.<br />
<br />
Artikel 28 Scheidung<br />
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.<br />
<br />
Artikel 29 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis<br />
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.<br />
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.<br />
<br />
Artikel 30 Annahme als Kind<br />
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.<br />
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.<br />
<br />
Artikel 31 Erbrecht<br />
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.<br />
<br />
Abschnitt F Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts<br />
<br />
Artikel 32 Gerichtsort<br />
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private<br />
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.<br />
<br />
Artikel 33 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme<br />
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.<br />
<br />
Artikel 34 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten<br />
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen<br />
TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.<br />
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:<br />
a. das Gericht nicht zuständig war,<br />
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,<br />
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche<br />
Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in<br />
dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird,<br />
verletzt,<br />
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren<br />
gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache<br />
zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder<br />
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.<br />
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.<br />
<br />
Artikel 35 Vollstreckung<br />
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag<br />
eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.<br />
<br />
Kapitel V Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes<br />
<br />
Artikel 36 Inhalt<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den<br />
a. Warenverkehr,<br />
b. Personenverkehr,<br />
c. Dienstleistungsverkehr,<br />
d. Kapitalverkehr<br />
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.<br />
<br />
Artikel 37 Freier Warenverkehr<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,<br />
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil<br />
eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;<br />
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;<br />
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.<br />
<br />
Artikel 38 Freiheit des Personenverkehrs<br />
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden<br />
Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.<br />
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.<br />
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.<br />
<br />
Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit<br />
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und<br />
beseitigen zu wollen.<br />
<br />
Artikel 40 Freier Kapitalverkehr<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von<br />
jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.<br />
<br />
Artikel 41 Auftrag an TRANORA-Kommission<br />
Zur Erreichung der in Kapitel IV genannten Ziele beauftragt der TRANORA-Rat die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.<br />
<br />
Kapitel VI Die Institutionen<br />
<br />
<br />
Artikel 42 TRANORA-Kommission<br />
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:<br />
a. die Erarbeitung von Initiativen;<br />
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.<br />
<br />
Artikel 43 TRANORA-Rat<br />
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.<br />
(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.<br />
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.<br />
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:<br />
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;<br />
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;<br />
c. die Änderung dieses Vertrages;<br />
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;<br />
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.<br />
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.<br />
<br />
Artikel 44 Gemeinsames Sekretariat<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.<br />
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.<br />
(3) Es übt folgende Funktionen aus:<br />
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;<br />
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;<br />
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.<br />
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.<br />
<br />
Artikel 45 Schiedskommission<br />
(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.<br />
(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.<br />
(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.<br />
(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.<br />
(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).<br />
<br />
Kapitel VII Investitionsbank<br />
<br />
Artikel 46 Allgemeines<br />
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,<br />
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,<br />
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,<br />
c. den Mittelstand und Existenzgründer,<br />
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.<br />
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.<br />
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.<br />
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.<br />
<br />
Artikel 47 Organisation<br />
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.<br />
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.<br />
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.<br />
<br />
Artikel 48 Finanzierung<br />
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis<br />
- Bernamien 2 Anteile<br />
- Freesland 2 Anteile<br />
- Fuchsen 3 Anteile<br />
aufgebracht werden.<br />
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.<br />
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.<br />
<br />
Artikel 49 Geschäftsfähigkeit<br />
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
Kapiel VIII Clearingstelle<br />
<br />
Artikel 50 Allgemeines<br />
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.<br />
(2) Sitz der Clearingstelle ist Klpasmühltal (Freistaat Fuchsen).<br />
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
<br />
Artikel 51 Geschäftsfähigkeit<br />
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
Artikel 52 Aufgaben<br />
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.<br />
<br />
Artikel 53 Mitgliedschaft<br />
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein<br />
Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.<br />
<br />
Artikel 54 Finanzierung<br />
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.<br />
<br />
Artikel 55 Absicherung<br />
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 150 Mio Fuchsmarkbeträgt.<br />
<br />
KAPITEL IX TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA)<br />
<br />
Abschnitt G Zielsetzung<br />
<br />
Artikel 56 Allgemeines<br />
(1) Ziel der TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA) ist es, durch die Gesundheitsförderung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen in den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.<br />
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die TGA Programme auf, die der Zustimmung des TRANORA-Rats bedürfen.<br />
<br />
Abschnitt H Organisatorisches<br />
<br />
Artikel 57 Sitz, Leitung<br />
(1) Der Sitz der TGA ist in Klapsmühltal (Freistaat Fuchsen).<br />
(2) Die TGA wird von einem Direktor geleitet, der TRANORA-Rat auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
(3) Die TGA steht unter der Dienst-, Rechts- und Amtsaufsicht des Hohen Sekretärs.<br />
<br />
Artikel 58 Regionalbüros<br />
Der TGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.<br />
<br />
Abschnitt J Schlussbestimmungen<br />
<br />
Artikel 59 Finanzierung<br />
Die TGA finanziert sich:<br />
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,<br />
b. durch Spenden,<br />
c. durch selbst generierte Einnahmen,<br />
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.<br />
<br />
Kapitel X Erlangung und Verlust der Mitgliedschaft<br />
<br />
Artikel 60 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die<br />
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,<br />
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,<br />
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und<br />
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.<br />
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen<br />
Opposition.<br />
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.<br />
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.<br />
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.<br />
<br />
Artikel 61 Antrag<br />
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.<br />
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 62 Prozedere bei Annahme des Antrags<br />
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Monate Zeit, um den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates sowie die bereits bestehenden anderen TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann dreimal vom TRANORA-Rat um jeweils maximal vier Monate verlängert werden.<br />
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
<br />
Artikel 63 Beginn der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.<br />
<br />
Artikel 64 Verfristung<br />
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 56 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.<br />
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.<br />
<br />
Artikel 65 Verlust der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA geht verloren:<br />
1. durch formelle schriftliche Austrittserklärung,<br />
2. zwei Monate nach Löschung auf der CartA.<br />
<br />
Kapitel XI Übergangsbestimmungen<br />
<br />
Artikel 66 Inkrafttreten, Kündigung<br />
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Republik Bernamien, des Königreichs Freesland und des Freistaates Fuchsen am Sitz des Transnordanikrates in Idenbergen (Republik Bernamien)<br />
hinterlegt wurden.<br />
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge und Protokolle (Stand: 5. August 2021).<br />
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen gekündigt werden.<br />
<br />
Blakendam, 7 februari 2022<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)<br />
 (Vertrag von Blaakendam)<br />
<br />
Präambel<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der<br />
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,<br />
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,<br />
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis<br />
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde<br />
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche<br />
Gesellschaft ist,<br />
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen<br />
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer<br />
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,<br />
SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
Kapitel I Allgemeines<br />
<br />
Artikel 1 Rechtsnatur<br />
(1) Der Transnordanikrat ist eine Rechtspersönlichkeit, die klagen und verklagt werden kann. Sie kann Verträge und Abkommen mit anderen Staaten, Organisationen und Institutionen schließen.<br />
(2) Verträge und Abkommen nach Artikel 1 I bedürfen der Zustimmung des TRANORA-Rates.<br />
<br />
Artikel 2 Sitz<br />
Sofern nichts anderes in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen des TRANORA festgelegt, haben der TRANORA sowie seine Institutionen ihren Sitz in Idenbergen (Republik Bernamien).<br />
<br />
Kapitel II Inhalt<br />
<br />
Artikel 3 Zielsetzung<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)<br />
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, insbesondere auf den Gebieten:<br />
- der Wirtschaft,<br />
- der Außen- und Sicherheitspolitik,<br />
- der Verteidigungspolitik,<br />
- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,<br />
- der Rechtsstaatlichkeit,<br />
- dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte,<br />
- der sozialen Sicherheit,<br />
- der Sportpolitik,<br />
- der Kultur- und Bildungspolitik,<br />
- der Forschung und Technologie,<br />
- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes, insbesondere auf den<br />
Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,<br />
- des Umweltschutzes,<br />
- des Verbraucherschutzes,<br />
- des Gesundheitswesens,<br />
- der Industriepolitik,<br />
- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren<br />
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und<br />
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der<br />
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu<br />
intensivieren.<br />
(4) Sitz des TRANORA ist Blaakendam (Königreich Freesland).<br />
<br />
Artikel 4 Umweltschutz<br />
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.<br />
(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen<br />
a. zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Erdreich,<br />
b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,<br />
c. zum Gewässerschutz.<br />
<br />
Artikel 5 Konsularische Betreuung<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.<br />
<br />
Kapitel III Grundrechte<br />
<br />
Artikel 6 Grundrechtsschutz<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.<br />
<br />
Artikel 7 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung<br />
(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.<br />
(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.<br />
(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.<br />
<br />
Artikel 8 Schutz des Menschen<br />
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.<br />
(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.<br />
<br />
Artikel 9 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit<br />
(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.<br />
(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.<br />
(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.<br />
<br />
Artikel 10 Justizielle Rechte<br />
(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.<br />
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.<br />
<br />
Artikel 11 Eigentum, Erbe, Beruf<br />
(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.<br />
(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.<br />
<br />
Artikel 12 Solidarität<br />
Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.<br />
<br />
Kapitel IV Privatrechtsübereinkommen<br />
<br />
Abschnitt A Allgemeines<br />
<br />
Artikel 13 Rechts- und Geschäftsfähigkeit<br />
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.<br />
<br />
Artikel 14 Stellvertretung<br />
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.<br />
<br />
Artikel 15 Todeserklärung<br />
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat.<br />
<br />
Artikel 16 Name<br />
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.<br />
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.<br />
<br />
Artikel 17 Rechtsgeschäfte<br />
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.<br />
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.<br />
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.<br />
<br />
Abschnitt B Außervertragliche Schuldverhältnisse<br />
<br />
Artikel 18 Ungerechtfertigte Bereicherung<br />
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.<br />
<br />
Artikel 19 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten<br />
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet<br />
das Geschäft vorgenommen wurde.<br />
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.<br />
<br />
Artikel 20 Unerlaubte Handlungen<br />
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.<br />
<br />
Artikel 21 Rechtswahl<br />
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis<br />
unterliegen soll.<br />
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.<br />
<br />
Abschnitt C Sachenrecht<br />
<br />
Artikel 22 Rechte an einer Sache<br />
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.<br />
<br />
Artikel 23 Transportmittel<br />
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind.<br />
Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.<br />
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.<br />
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.<br />
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.<br />
<br />
Abschnitt D Anspruchsrecht<br />
<br />
Artikel 24 Umweltschäden<br />
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.<br />
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.<br />
<br />
Artikel 25 Reiserecht<br />
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbun dene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.<br />
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.<br />
<br />
Artikel 26 Schadensersatzansprüche<br />
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.<br />
<br />
Abschnitt E Familien- und Erbrecht<br />
<br />
Artikel 27 Eheschließung<br />
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom<br />
eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.<br />
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.<br />
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.<br />
<br />
Artikel 28 Scheidung<br />
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.<br />
<br />
Artikel 29 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis<br />
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.<br />
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.<br />
<br />
Artikel 30 Annahme als Kind<br />
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.<br />
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.<br />
<br />
Artikel 31 Erbrecht<br />
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.<br />
<br />
Abschnitt F Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts<br />
<br />
Artikel 32 Gerichtsort<br />
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private<br />
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.<br />
<br />
Artikel 33 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme<br />
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.<br />
<br />
Artikel 34 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten<br />
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen<br />
TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.<br />
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:<br />
a. das Gericht nicht zuständig war,<br />
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,<br />
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche<br />
Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in<br />
dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird,<br />
verletzt,<br />
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren<br />
gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache<br />
zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder<br />
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.<br />
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.<br />
<br />
Artikel 35 Vollstreckung<br />
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag<br />
eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.<br />
<br />
Kapitel V Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes<br />
<br />
Artikel 36 Inhalt<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den<br />
a. Warenverkehr,<br />
b. Personenverkehr,<br />
c. Dienstleistungsverkehr,<br />
d. Kapitalverkehr<br />
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.<br />
<br />
Artikel 37 Freier Warenverkehr<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,<br />
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil<br />
eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;<br />
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;<br />
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.<br />
<br />
Artikel 38 Freiheit des Personenverkehrs<br />
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden<br />
Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.<br />
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.<br />
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.<br />
<br />
Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit<br />
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und<br />
beseitigen zu wollen.<br />
<br />
Artikel 40 Freier Kapitalverkehr<br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von<br />
jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.<br />
<br />
Artikel 41 Auftrag an TRANORA-Kommission<br />
Zur Erreichung der in Kapitel IV genannten Ziele beauftragt der TRANORA-Rat die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.<br />
<br />
Kapitel VI Die Institutionen<br />
<br />
<br />
Artikel 42 TRANORA-Kommission<br />
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:<br />
a. die Erarbeitung von Initiativen;<br />
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.<br />
<br />
Artikel 43 TRANORA-Rat<br />
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.<br />
(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.<br />
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.<br />
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:<br />
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;<br />
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;<br />
c. die Änderung dieses Vertrages;<br />
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;<br />
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.<br />
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.<br />
<br />
Artikel 44 Gemeinsames Sekretariat<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.<br />
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.<br />
(3) Es übt folgende Funktionen aus:<br />
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;<br />
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;<br />
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.<br />
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.<br />
<br />
Artikel 45 Schiedskommission<br />
(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.<br />
(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.<br />
(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.<br />
(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.<br />
(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).<br />
<br />
Kapitel VII Investitionsbank<br />
<br />
Artikel 46 Allgemeines<br />
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,<br />
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,<br />
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,<br />
c. den Mittelstand und Existenzgründer,<br />
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.<br />
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.<br />
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.<br />
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.<br />
<br />
Artikel 47 Organisation<br />
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.<br />
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.<br />
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.<br />
<br />
Artikel 48 Finanzierung<br />
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis<br />
- Bernamien 2 Anteile<br />
- Freesland 2 Anteile<br />
- Fuchsen 3 Anteile<br />
aufgebracht werden.<br />
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.<br />
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.<br />
<br />
Artikel 49 Geschäftsfähigkeit<br />
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
Kapiel VIII Clearingstelle<br />
<br />
Artikel 50 Allgemeines<br />
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.<br />
(2) Sitz der Clearingstelle ist Klpasmühltal (Freistaat Fuchsen).<br />
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
<br />
Artikel 51 Geschäftsfähigkeit<br />
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
Artikel 52 Aufgaben<br />
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.<br />
<br />
Artikel 53 Mitgliedschaft<br />
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein<br />
Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.<br />
<br />
Artikel 54 Finanzierung<br />
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.<br />
<br />
Artikel 55 Absicherung<br />
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 150 Mio Fuchsmarkbeträgt.<br />
<br />
KAPITEL IX TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA)<br />
<br />
Abschnitt G Zielsetzung<br />
<br />
Artikel 56 Allgemeines<br />
(1) Ziel der TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA) ist es, durch die Gesundheitsförderung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen in den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.<br />
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die TGA Programme auf, die der Zustimmung des TRANORA-Rats bedürfen.<br />
<br />
Abschnitt H Organisatorisches<br />
<br />
Artikel 57 Sitz, Leitung<br />
(1) Der Sitz der TGA ist in Klapsmühltal (Freistaat Fuchsen).<br />
(2) Die TGA wird von einem Direktor geleitet, der TRANORA-Rat auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
(3) Die TGA steht unter der Dienst-, Rechts- und Amtsaufsicht des Hohen Sekretärs.<br />
<br />
Artikel 58 Regionalbüros<br />
Der TGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.<br />
<br />
Abschnitt J Schlussbestimmungen<br />
<br />
Artikel 59 Finanzierung<br />
Die TGA finanziert sich:<br />
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,<br />
b. durch Spenden,<br />
c. durch selbst generierte Einnahmen,<br />
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.<br />
<br />
Kapitel X Erlangung und Verlust der Mitgliedschaft<br />
<br />
Artikel 60 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die<br />
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,<br />
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,<br />
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und<br />
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.<br />
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen<br />
Opposition.<br />
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.<br />
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.<br />
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.<br />
<br />
Artikel 61 Antrag<br />
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.<br />
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 62 Prozedere bei Annahme des Antrags<br />
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Monate Zeit, um den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates sowie die bereits bestehenden anderen TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann dreimal vom TRANORA-Rat um jeweils maximal vier Monate verlängert werden.<br />
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
<br />
Artikel 63 Beginn der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.<br />
<br />
Artikel 64 Verfristung<br />
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 56 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.<br />
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.<br />
<br />
Artikel 65 Verlust der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA geht verloren:<br />
1. durch formelle schriftliche Austrittserklärung,<br />
2. zwei Monate nach Löschung auf der CartA.<br />
<br />
Kapitel XI Übergangsbestimmungen<br />
<br />
Artikel 66 Inkrafttreten, Kündigung<br />
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Republik Bernamien, des Königreichs Freesland und des Freistaates Fuchsen am Sitz des Transnordanikrates in Idenbergen (Republik Bernamien)<br />
hinterlegt wurden.<br />
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge und Protokolle (Stand: 5. August 2021).<br />
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen gekündigt werden.<br />
<br />
Blakendam, 7 februari 2022<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2426</link>
			<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 15:11:06 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=7">Annabelle</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2426</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle</span><br />
 <br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,<br />
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,<br />
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und<br />
somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,<br />
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern und somit den Handel zu fördern,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 1 Allgemeines</span><br />
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.<br />
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.<br />
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 2 Geschäftsfähigkeit</span><br />
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 3 Aufgaben</span><br />
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 4 Mitgliedschaft</span><br />
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 5 Finanzierung</span><br />
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 6 Absicherung</span><br />
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 7 Inkrafttreten</span><br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 24 juni 2021<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
 Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle</span><br />
 <br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,<br />
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,<br />
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und<br />
somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,<br />
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern und somit den Handel zu fördern,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 1 Allgemeines</span><br />
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.<br />
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.<br />
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 2 Geschäftsfähigkeit</span><br />
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 3 Aufgaben</span><br />
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 4 Mitgliedschaft</span><br />
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 5 Finanzierung</span><br />
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 6 Absicherung</span><br />
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 7 Inkrafttreten</span><br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 24 juni 2021<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
 Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2425</link>
			<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 15:08:38 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=7">Annabelle</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2425</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)</span><br />
 <br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
gewillt, ihre Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft<br />
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung des Transnordanikrates)<br />
zu intensivieren,<br />
anerkennend, dass durch die Förderung gemeinsamer, grenzüberschreitender<br />
Projekte den gemeinsamen Wohlstand ihrer Völker gedient wird,<br />
haben beschlossen, eine gemeinsame Investitionsbank zu gründen und zu betreiben.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 1 Allgemeines</span><br />
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,<br />
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,<br />
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,<br />
c. den Mittelstand und Existenzgründer,<br />
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken<br />
durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren<br />
und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.<br />
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn<br />
Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums<br />
haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.<br />
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der<br />
TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen<br />
zu beantworten.<br />
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 2 Organisation</span><br />
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.<br />
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.<br />
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 3 Finanzierung</span><br />
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd.<br />
Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im<br />
Verhältnis<br />
- Freesland 2 Anteile<br />
- Fuchsen 3 Anteile<br />
- Ratelon 4 Anteile<br />
aufgebracht werden.<br />
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung<br />
des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der<br />
Zustimmung der nationalen Parlamente.<br />
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 4 Geschäftsfähigkeit</span><br />
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und<br />
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen<br />
Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 5 Inkrafttreten</span><br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des<br />
TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die<br />
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
Blaakendamn, den 24 juni 2021<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)</span><br />
 <br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
gewillt, ihre Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft<br />
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung des Transnordanikrates)<br />
zu intensivieren,<br />
anerkennend, dass durch die Förderung gemeinsamer, grenzüberschreitender<br />
Projekte den gemeinsamen Wohlstand ihrer Völker gedient wird,<br />
haben beschlossen, eine gemeinsame Investitionsbank zu gründen und zu betreiben.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 1 Allgemeines</span><br />
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,<br />
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,<br />
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,<br />
c. den Mittelstand und Existenzgründer,<br />
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken<br />
durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren<br />
und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.<br />
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn<br />
Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums<br />
haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.<br />
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der<br />
TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen<br />
zu beantworten.<br />
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 2 Organisation</span><br />
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.<br />
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.<br />
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.<br />
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 3 Finanzierung</span><br />
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd.<br />
Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im<br />
Verhältnis<br />
- Freesland 2 Anteile<br />
- Fuchsen 3 Anteile<br />
- Ratelon 4 Anteile<br />
aufgebracht werden.<br />
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung<br />
des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der<br />
Zustimmung der nationalen Parlamente.<br />
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 4 Geschäftsfähigkeit</span><br />
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und<br />
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen<br />
Rechtsvorschriften zuerkannt wird.<br />
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§ 5 Inkrafttreten</span><br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des<br />
TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die<br />
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
Blaakendamn, den 24 juni 2021<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des Völkerbundes vom 14. Januar 2021]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2422</link>
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 18:01:52 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=7">Annabelle</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=2422</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des<br />
 Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des<br />
Völkerbundes durch das Königreich Freesland<br />
<br />
Artikel 1<br />
Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:<br />
"(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine<br />
Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen<br />
Rechten und Pflichten."<br />
<br />
Artikel 2<br />
Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im<br />
Reichsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und die Demokratische Union Ratelon <br />
ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des<br />
Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der <br />
Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 25-03-2021<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
</span></span><br />
<div style="text-align: left;" class="mycode_align"><span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-family: Arial;" class="mycode_font">Königin von Freesland</span></span></div></blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des<br />
 Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des<br />
Völkerbundes durch das Königreich Freesland<br />
<br />
Artikel 1<br />
Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:<br />
"(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine<br />
Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen<br />
Rechten und Pflichten."<br />
<br />
Artikel 2<br />
Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im<br />
Reichsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und die Demokratische Union Ratelon <br />
ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des<br />
Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der <br />
Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 25-03-2021<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
</span></span><br />
<div style="text-align: left;" class="mycode_align"><span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-family: Arial;" class="mycode_font">Königin von Freesland</span></span></div></blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ernennungen/Entlassungen]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=34</link>
			<pubDate>Sat, 28 Mar 2020 22:44:14 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=7">Annabelle</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=34</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160424/wygzj9ww.png" loading="lazy"  alt="[Bild: wygzj9ww.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-size: large;" class="mycode_size"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">BENOEMING/ERNENNUNG</span></span></span></div>
<br />
Wir, Königin Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, ernennen hiermit unseren treuen Untertanen<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Henk Wijdebeen</span></div>
zum Vertreter des Königreichs Freesland in der Kommission des Transnordanikrates.<br />
<br />
Gegeben zu Blaakendam, 28-03-2020<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn</span></span></blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160424/wygzj9ww.png" loading="lazy"  alt="[Bild: wygzj9ww.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-size: large;" class="mycode_size"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">BENOEMING/ERNENNUNG</span></span></span></div>
<br />
Wir, Königin Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, ernennen hiermit unseren treuen Untertanen<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Henk Wijdebeen</span></div>
zum Vertreter des Königreichs Freesland in der Kommission des Transnordanikrates.<br />
<br />
Gegeben zu Blaakendam, 28-03-2020<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn</span></span></blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=7</link>
			<pubDate>Sun, 19 Jan 2020 16:54:31 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=5">Jan van Steen</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=7</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)<br />
 <br />
Päambel<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu<br />
ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der<br />
Freiheit und des Friedens zu werden,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die<br />
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,<br />
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,<br />
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen<br />
Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und<br />
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.<br />
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die<br />
Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.<br />
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter<br />
und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf<br />
freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.<br />
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der<br />
Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.<br />
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.<br />
<br />
Artikel 02 - Antrag<br />
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.<br />
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags<br />
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden<br />
TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.<br />
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen<br />
Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.<br />
<br />
Artikel 05 - Verfristung<br />
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.<br />
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.<br />
<br />
Artikel 06 - Inkraftreten<br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die<br />
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 12-08-2019<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn</span></span></blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)<br />
 <br />
Päambel<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu<br />
ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der<br />
Freiheit und des Friedens zu werden,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die<br />
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,<br />
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,<br />
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen<br />
Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und<br />
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.<br />
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die<br />
Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.<br />
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter<br />
und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf<br />
freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.<br />
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der<br />
Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.<br />
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.<br />
<br />
Artikel 02 - Antrag<br />
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.<br />
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags<br />
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden<br />
TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.<br />
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.<br />
<br />
Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen<br />
Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.<br />
<br />
Artikel 05 - Verfristung<br />
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.<br />
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.<br />
<br />
Artikel 06 - Inkraftreten<br />
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die<br />
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, 12-08-2019<br />
<br />
<span style="font-family: Comic Sans MS;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle van Trouwsteen-Fountijn</span></span></blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=6</link>
			<pubDate>Sun, 19 Jan 2020 16:49:09 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=5">Jan van Steen</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=6</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)<br />
 <br />
<br />
Präambel<br />
<br />
<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der<br />
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,<br />
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,<br />
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis<br />
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde<br />
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche<br />
Gesellschaft ist,<br />
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen<br />
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer<br />
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
<br />
Artikel 1<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)<br />
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:<br />
- der Wirtschaft,<br />
- der Außen- und Sicherheitspolitik,<br />
- der Verteidigungspolitik,<br />
- der Justizpolitik,<br />
- der Sportpolitik,<br />
- der Kultur- und Bildingspolitik,<br />
- der Forschung und Technologie<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren<br />
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und<br />
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der<br />
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu<br />
intensivieren.<br />
(4) Sitz des TRANORA ist Astoria-City .<br />
<br />
<br />
Artikel 2<br />
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA<br />
(TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät<br />
über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren<br />
Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat)<br />
Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:<br />
a. die Erarbeitung von Inititativen;<br />
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.<br />
<br />
<br />
Artikel 3<br />
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung<br />
eines Rats der Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier<br />
Monate.<br />
(2) Die Tagungen finden am Sitz der TRANORA statt.<br />
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu<br />
ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA<br />
initiativberechtigt.<br />
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:<br />
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;<br />
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;<br />
c. die Änderung dieses Vertrages;<br />
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der<br />
Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten<br />
Politikfeldern;<br />
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.<br />
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei<br />
Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der<br />
Ländernamen.<br />
<br />
<br />
Artikel 4<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.<br />
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.<br />
(3) Es übt folgende Funktionen aus:<br />
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;<br />
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;<br />
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.<br />
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.<br />
<br />
<br />
Artikel 5<br />
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der<br />
Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union im<br />
Außenministerium der Vereinigten Staaten von Astor provisorisch<br />
hinterlegt wurden.<br />
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, den 23.02.2018<br />
<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle</span><br />
Königin des Königreichs Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite>Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)<br />
 <br />
<br />
Präambel<br />
<br />
<br />
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,<br />
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der<br />
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,<br />
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,<br />
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis<br />
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde<br />
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche<br />
Gesellschaft ist,<br />
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen<br />
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer<br />
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,<br />
sind wie folgt übereingekommen:<br />
<br />
<br />
Artikel 1<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)<br />
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:<br />
- der Wirtschaft,<br />
- der Außen- und Sicherheitspolitik,<br />
- der Verteidigungspolitik,<br />
- der Justizpolitik,<br />
- der Sportpolitik,<br />
- der Kultur- und Bildingspolitik,<br />
- der Forschung und Technologie<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren<br />
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und<br />
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der<br />
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu<br />
intensivieren.<br />
(4) Sitz des TRANORA ist Astoria-City .<br />
<br />
<br />
Artikel 2<br />
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA<br />
(TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät<br />
über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren<br />
Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat)<br />
Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:<br />
a. die Erarbeitung von Inititativen;<br />
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.<br />
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.<br />
<br />
<br />
Artikel 3<br />
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung<br />
eines Rats der Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier<br />
Monate.<br />
(2) Die Tagungen finden am Sitz der TRANORA statt.<br />
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu<br />
ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA<br />
initiativberechtigt.<br />
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.<br />
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:<br />
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;<br />
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;<br />
c. die Änderung dieses Vertrages;<br />
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der<br />
Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten<br />
Politikfeldern;<br />
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.<br />
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei<br />
Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der<br />
Ländernamen.<br />
<br />
<br />
Artikel 4<br />
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.<br />
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.<br />
(3) Es übt folgende Funktionen aus:<br />
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;<br />
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;<br />
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.<br />
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.<br />
<br />
<br />
Artikel 5<br />
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der<br />
Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union im<br />
Außenministerium der Vereinigten Staaten von Astor provisorisch<br />
hinterlegt wurden.<br />
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, den 23.02.2018<br />
<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Annabelle</span><br />
Königin des Königreichs Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gründungscharta des Völkerbundes]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=5</link>
			<pubDate>Sun, 19 Jan 2020 16:46:47 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=5">Jan van Steen</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=5</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-size: medium;" class="mycode_size">Gründungscharta des Völkerbundes</span></span><br />
<br />
Präambel<br />
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,<br />
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,<br />
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,<br />
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von <br />
Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker <br />
das Überleben der Menschheit sichert,<br />
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich <br />
sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken <br />
der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und<br />
Freiheit und Wohlstand zu mehren,<br />
haben, diese Charta beschlossen.<br />
<br />
Kapitel I - Grundrechte<br />
<br />
Artikel 01 - Grundrechte<br />
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.<br />
<br />
Kapitel II - Gemeinsame Ziele<br />
<br />
Artikel 02 - Zielsetzungen<br />
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:<br />
01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu <br />
fördern;<br />
02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;<br />
03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;<br />
04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu <br />
gewährleisten, wobei insbesondere<br />
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,<br />
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder<br />
- die Mediation vor einem Schiedsgericht<br />
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;<br />
05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter <br />
anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der <br />
Raumfahrt, des Umweltschutzes und <br />
06. der Festlegung von sozialen Standards<br />
<br />
Kapitel III - Die Generalversammlung<br />
<br />
Artikel 03 - Sitz<br />
Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .<br />
<br />
Artikel 04 - Zusammensetzung<br />
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.<br />
<br />
Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung<br />
(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.<br />
(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.<br />
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.<br />
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.<br />
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.<br />
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.<br />
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
<br />
Artikel 06 - Beschlüsse<br />
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.<br />
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, <br />
die sie ratifiziert haben.<br />
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des <br />
Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.<br />
<br />
Artikel 07 - Das Präsidium<br />
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen <br />
und Wahlen.<br />
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.<br />
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.<br />
<br />
Kapitel IV - Das Generalsekretariat<br />
<br />
Artikel 08 - Sitz<br />
Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.<br />
<br />
Artikel 09 - Zusammensetzung<br />
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.<br />
<br />
Artikel 10 - Aufgaben<br />
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :<br />
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;<br />
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.<br />
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.<br />
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.<br />
<br />
Kapitel V - Das Schiedsgericht<br />
<br />
Artikel 11 - Sitz<br />
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.<br />
<br />
Artikel 12 - Zusammensetzung<br />
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.<br />
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.<br />
<br />
Artikel 13 - Aufgaben<br />
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:<br />
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;<br />
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.<br />
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat <br />
einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.<br />
<br />
Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv<br />
<br />
Artikel 14 - Sitz<br />
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.<br />
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.<br />
<br />
Artikel 15 - Aufgabe<br />
(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:<br />
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,<br />
- Beschlüsse der Generalversammlung,<br />
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,<br />
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,<br />
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes<br />
und<br />
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.<br />
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.<br />
<br />
Artikel 16 - Struktur<br />
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.<br />
<br />
Kapitel VII- Schlussbestimmungen<br />
<br />
Artikel 17 - Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.<br />
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit <br />
Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.<br />
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,<br />
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.<br />
(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine <br />
beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.<br />
<br />
Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang<br />
Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.<br />
<br />
Artikel 19 - Unentgeltlichkeit<br />
(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.<br />
(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.<br />
<br />
Artikel 20 - Finanzierung<br />
(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.<br />
(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, de 7 september 2019<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-size: medium;" class="mycode_size">Gründungscharta des Völkerbundes</span></span><br />
<br />
Präambel<br />
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,<br />
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,<br />
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,<br />
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von <br />
Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker <br />
das Überleben der Menschheit sichert,<br />
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich <br />
sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken <br />
der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und<br />
Freiheit und Wohlstand zu mehren,<br />
haben, diese Charta beschlossen.<br />
<br />
Kapitel I - Grundrechte<br />
<br />
Artikel 01 - Grundrechte<br />
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.<br />
<br />
Kapitel II - Gemeinsame Ziele<br />
<br />
Artikel 02 - Zielsetzungen<br />
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:<br />
01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu <br />
fördern;<br />
02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;<br />
03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;<br />
04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu <br />
gewährleisten, wobei insbesondere<br />
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,<br />
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder<br />
- die Mediation vor einem Schiedsgericht<br />
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;<br />
05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter <br />
anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der <br />
Raumfahrt, des Umweltschutzes und <br />
06. der Festlegung von sozialen Standards<br />
<br />
Kapitel III - Die Generalversammlung<br />
<br />
Artikel 03 - Sitz<br />
Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .<br />
<br />
Artikel 04 - Zusammensetzung<br />
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.<br />
<br />
Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung<br />
(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.<br />
(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.<br />
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.<br />
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.<br />
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.<br />
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.<br />
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
<br />
Artikel 06 - Beschlüsse<br />
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.<br />
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, <br />
die sie ratifiziert haben.<br />
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des <br />
Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.<br />
<br />
Artikel 07 - Das Präsidium<br />
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen <br />
und Wahlen.<br />
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.<br />
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.<br />
<br />
Kapitel IV - Das Generalsekretariat<br />
<br />
Artikel 08 - Sitz<br />
Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.<br />
<br />
Artikel 09 - Zusammensetzung<br />
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.<br />
<br />
Artikel 10 - Aufgaben<br />
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :<br />
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;<br />
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.<br />
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.<br />
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.<br />
<br />
Kapitel V - Das Schiedsgericht<br />
<br />
Artikel 11 - Sitz<br />
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.<br />
<br />
Artikel 12 - Zusammensetzung<br />
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.<br />
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.<br />
<br />
Artikel 13 - Aufgaben<br />
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:<br />
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;<br />
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.<br />
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat <br />
einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.<br />
<br />
Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv<br />
<br />
Artikel 14 - Sitz<br />
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.<br />
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.<br />
<br />
Artikel 15 - Aufgabe<br />
(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:<br />
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,<br />
- Beschlüsse der Generalversammlung,<br />
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,<br />
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,<br />
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes<br />
und<br />
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.<br />
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.<br />
<br />
Artikel 16 - Struktur<br />
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.<br />
<br />
Kapitel VII- Schlussbestimmungen<br />
<br />
Artikel 17 - Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.<br />
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit <br />
Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.<br />
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,<br />
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.<br />
(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine <br />
beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.<br />
<br />
Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang<br />
Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.<br />
<br />
Artikel 19 - Unentgeltlichkeit<br />
(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.<br />
(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.<br />
<br />
Artikel 20 - Finanzierung<br />
(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.<br />
(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.<br />
<br />
<br />
Blaakendam, de 7 september 2019<br />
<br />
<img src="https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/09/i8719bi7pg7.jpg" loading="lazy"  alt="[Bild: i8719bi7pg7.jpg]" class="mycode_img" /><br />
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn<br />
Koningin van het Koninkrijk Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zitat vormerken  Ernennung Henk Wijdebeen zum Botschafter in Ratelon]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=4</link>
			<pubDate>Sun, 19 Jan 2020 16:37:11 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=5">Jan van Steen</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=4</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160825/tutyjlu6.png" loading="lazy"  alt="[Bild: tutyjlu6.png]" class="mycode_img" /></div>
Huis Blaakenburg<br />
<br />
Wij, Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, koningin van Freesland, hertogin van Trouwsteen en Fountijn en heerser over onze overzeese gebieden, <br />
ernennen hiermit unseren treuen Untertan<br />
Henk Wijdebeen<br />
<br />
zum Botschafter des Königreichs Freesland in der Demokratischen Union.<br />
<br />
Blaakendam, 10-05-2019<br />
<br />
Annabelle<br />
Königin von Freesland</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160825/tutyjlu6.png" loading="lazy"  alt="[Bild: tutyjlu6.png]" class="mycode_img" /></div>
Huis Blaakenburg<br />
<br />
Wij, Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, koningin van Freesland, hertogin van Trouwsteen en Fountijn en heerser over onze overzeese gebieden, <br />
ernennen hiermit unseren treuen Untertan<br />
Henk Wijdebeen<br />
<br />
zum Botschafter des Königreichs Freesland in der Demokratischen Union.<br />
<br />
Blaakendam, 10-05-2019<br />
<br />
Annabelle<br />
Königin von Freesland</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Constitutionele handvest van het Koninkrijk Freesland / Verfassungsurkunde für das Kö]]></title>
			<link>https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=3</link>
			<pubDate>Sun, 19 Jan 2020 16:32:59 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://freesland.mikronation.de/forum/member.php?action=profile&uid=5">Jan van Steen</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://freesland.mikronation.de/forum/showthread.php?tid=3</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160825/tutyjlu6.png" loading="lazy"  alt="[Bild: tutyjlu6.png]" class="mycode_img" /></div>
<br />
Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012<br />
<br />
Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.<br />
<br />
Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte<br />
<br />
Artikel 1<br />
(1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.<br />
(2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.<br />
(3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.<br />
(4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit. <br />
<br />
Artikel 2<br />
(1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden. <br />
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.<br />
(3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft. <br />
<br />
Artikel 3<br />
(1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen. <br />
(2) Kein Mensch darf diskriminiert werden. <br />
<br />
Artikel 4<br />
(1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.<br />
(2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.<br />
(3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren. <br />
<br />
Artikel 5<br />
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.<br />
(2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt. <br />
<br />
Artikel 6<br />
(1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.<br />
(2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.<br />
(3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.<br />
(4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu. <br />
<br />
Artikel 7</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://fs5.directupload.net/images/160825/tutyjlu6.png" loading="lazy"  alt="[Bild: tutyjlu6.png]" class="mycode_img" /></div>
<br />
Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012<br />
<br />
Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.<br />
<br />
Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte<br />
<br />
Artikel 1<br />
(1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.<br />
(2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.<br />
(3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.<br />
(4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit. <br />
<br />
Artikel 2<br />
(1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden. <br />
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.<br />
(3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft. <br />
<br />
Artikel 3<br />
(1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen. <br />
(2) Kein Mensch darf diskriminiert werden. <br />
<br />
Artikel 4<br />
(1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.<br />
(2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.<br />
(3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren. <br />
<br />
Artikel 5<br />
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.<br />
(2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt. <br />
<br />
Artikel 6<br />
(1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.<br />
(2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.<br />
(3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.<br />
(4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu. <br />
<br />
Artikel 7</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
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