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Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)
#1
Zitat:Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)

Päambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
Freiheit und des Friedens zu werden,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.

Artikel 02 - Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.

Artikel 05 - Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Artikel 06 - Inkraftreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.


Blaakendam, 12-08-2019

Annabelle van Trouwsteen-Fountijn
Jan van Steen
Premierminister
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