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/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/inc/functions_post.php(938) : eval()'d code 16 errorHandler->error_callback
/inc/functions_post.php 938 eval
/showthread.php 913 build_postbit
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/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/showthread.php(1617) : eval()'d code 46 errorHandler->error_callback
/showthread.php 1617 eval





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Anträge
#5
Die Regierung bringt den folgenden Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen ein:


Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen dem

Königreich Freesland

und dem

Freistaat Fuchsen

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Das Königreich Freesland und der Freistaat Fuchsen, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.
(2) Sie erklären, das Niveau der bilateralen Beziehungen als "freundschaftlich" einzustufen und auf jede Drohung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu verzichten.

Artikel 2
(1) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Unterzeichnerstaaten kommen darin überein, dem Botschaftspersonal des jeweils anderen Unterzeichnerstaates diplomatische Immunität zu gewähren. Des Weiteren sollen das Gebäude und das Gelände der Botschaft nur mit Zustimmung des Botschafters des jeweils anderen Unterzeichnerstaates von Beamten oder anderen Beauftragten oder Bevollmächtigten des Gastlandes betreten oder durchsucht werden.

Artikel 3
(1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.

Artikel 4
(1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, dass für Staatsbürgern der jeweils anderen Seite die Visapflicht entfällt.
(2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet des jeweils anderen Unterzeichnerstaates aufhalten, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dort dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben werden, Freizügigkeit hinsichtlich der Niederlassung und der Berufsausübung gewährt werden.

Artikel 5
Die Unterzeichnerstaaten erklären, ihre Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
01. des Grenzverkehrs,
02. von Bildung, Forschung und Technologie,
03. der Kriminalitätsbekämpfung,
04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
zusammenarbeiten zu wollen und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Jan van Steen
Premierminister
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Anträge - von Jan van Steen - 04.08.2020, 19:28
RE: Anträge - von Jan van Steen - 20.01.2021, 10:44
RE: Anträge - von Jan van Steen - 30.04.2021, 19:36
RE: Anträge - von Jan van Steen - 24.08.2021, 09:23
RE: Anträge - von Jan van Steen - 27.11.2021, 10:55
RE: Anträge - von Jan van Steen - 19.01.2022, 17:35

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