30.04.2021, 19:36
Die Reichsregierung beantragt, über die folgenden Entwürfe zu beraten und zu beschließen:
Zitat:Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, ihre Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung des Transnordanikrates)
zu intensivieren,
anerkennend, dass durch die Förderung gemeinsamer, grenzüberschreitender
Projekte den gemeinsamen Wohlstand ihrer Völker gedient wird,
haben beschlossen, eine gemeinsame Investitionsbank zu gründen und zu betreiben.
Artikel 1 Allgemeines
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,
c. den Mittelstand und Existenzgründer,
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken
durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren
und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn
Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums
haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der
TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen
zu beantworten.
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.
Artikel 2 Organisation
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.
Artikel 3 Finanzierung
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd.
Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im
Verhältnis
- Freesland 2 Anteile
- Fuchsen 3 Anteile
- Ratelon 4 Anteile
aufgebracht werden.
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung
des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der
Zustimmung der nationalen Parlamente.
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.
Artikel 4 Geschäftsfähigkeit
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des
TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Zitat:Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und
somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern und somit den Handel zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Jan van Steen
Premierminister
Premierminister