Koninkrijk Freesland

Normale Version: Constitutionele handvest van het Koninkrijk Freesland / Verfassungsurkunde für das Kö
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Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012

Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.

Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte

Artikel 1
(1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.
(2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.
(3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.
(4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.

Artikel 2
(1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.
(3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft.

Artikel 3
(1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen.
(2) Kein Mensch darf diskriminiert werden.

Artikel 4
(1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.
(3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren.

Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.
(2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.
(3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 6
(1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.
(2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.
(3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.
(4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu.

Artikel 7