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04.08.2020, 19:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2020, 19:29 von Jan van Steen.)
Antragsbriefkasten
Die LDP-Fraktion beantragt, Herrn Jan van Steen zum Premierminister des Königreichs Freesland zu wählen.
Jan van Steen
Premierminister
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20.01.2021, 10:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2021, 10:49 von Jan van Steen.)
Die Reichsregierung beantragt Beratung und Abstimmung über folgendes:
Zitat:Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des
Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des
Völkerbundes durch das Königreich Freesland
Artikel 1
Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:
"(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine
Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen
Rechten und Pflichten."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im
Reichsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und die Demokratische Union Ratelon
ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des
Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der
Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.
Jan van Steen
Premierminister
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Die Reichsregierung beantragt, über die folgenden Entwürfe zu beraten und zu beschließen:
Zitat:Protokoll über die Errichtung der TRANORA-Investitionsbank (TIB)
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, ihre Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung des Transnordanikrates)
zu intensivieren,
anerkennend, dass durch die Förderung gemeinsamer, grenzüberschreitender
Projekte den gemeinsamen Wohlstand ihrer Völker gedient wird,
haben beschlossen, eine gemeinsame Investitionsbank zu gründen und zu betreiben.
Artikel 1 Allgemeines
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,
c. den Mittelstand und Existenzgründer,
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken
durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren
und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn
Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums
haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der
TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen
zu beantworten.
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.
Artikel 2 Organisation
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.
Artikel 3 Finanzierung
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd.
Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im
Verhältnis
- Freesland 2 Anteile
- Fuchsen 3 Anteile
- Ratelon 4 Anteile
aufgebracht werden.
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung
des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der
Zustimmung der nationalen Parlamente.
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.
Artikel 4 Geschäftsfähigkeit
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des
TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Zitat:Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und
somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern und somit den Handel zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Jan van Steen
Premierminister
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Die Reichsregierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Vorlage:
Zitat:Kündigung des Grundlagenvertrags mit der DUR
Die Reichsversammlung möge beschließen:
Die Reichsregierung wird ermächtigt den Grundlagenvertrag mit der DU Ratelon zu kündigung.
Jan van Steen
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Die Regierung bringt den folgenden Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen ein:
Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen dem
Königreich Freesland
und dem
Freistaat Fuchsen
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Das Königreich Freesland und der Freistaat Fuchsen, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.
(2) Sie erklären, das Niveau der bilateralen Beziehungen als "freundschaftlich" einzustufen und auf jede Drohung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu verzichten.
Artikel 2
(1) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Unterzeichnerstaaten kommen darin überein, dem Botschaftspersonal des jeweils anderen Unterzeichnerstaates diplomatische Immunität zu gewähren. Des Weiteren sollen das Gebäude und das Gelände der Botschaft nur mit Zustimmung des Botschafters des jeweils anderen Unterzeichnerstaates von Beamten oder anderen Beauftragten oder Bevollmächtigten des Gastlandes betreten oder durchsucht werden.
Artikel 3
(1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.
Artikel 4
(1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, dass für Staatsbürgern der jeweils anderen Seite die Visapflicht entfällt.
(2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet des jeweils anderen Unterzeichnerstaates aufhalten, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dort dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben werden, Freizügigkeit hinsichtlich der Niederlassung und der Berufsausübung gewährt werden.
Artikel 5
Die Unterzeichnerstaaten erklären, ihre Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
01. des Grenzverkehrs,
02. von Bildung, Forschung und Technologie,
03. der Kriminalitätsbekämpfung,
04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
zusammenarbeiten zu wollen und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Jan van Steen
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19.01.2022, 17:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.01.2022, 18:30 von Administrator.)
Die Reichsregierung ist erfreut, den neuen Vertrag über den Transnordanikrat einbringen zu können.
Zitat:Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)
(Vertrag von Blaakendam)
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der
Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis
für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde
und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche
Gesellschaft ist,
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen
Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer
stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeines
Artikel 1 Rechtsnatur
(1) Der Transnordanikrat ist eine Rechtspersönlichkeit, die klagen und verklagt werden kann. Sie kann Verträge und Abkommen mit anderen Staaten, Organisationen und Institutionen schließen.
(2) Verträge und Abkommen nach Artikel 1 I bedürfen der Zustimmung des TRANORA-Rates.
Artikel 2 Sitz
Sofern nichts anderes in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen des TRANORA festgelegt, haben der TRANORA sowie seine Institutionen ihren Sitz in Idenbergen (Republik Bernamien).
Kapitel II Inhalt
Artikel 3 Zielsetzung
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, insbesondere auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Verteidigungspolitik,
- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,
- der Rechtsstaatlichkeit,
- dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte,
- der sozialen Sicherheit,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildungspolitik,
- der Forschung und Technologie,
- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes, insbesondere auf den
Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,
- des Umweltschutzes,
- des Verbraucherschutzes,
- des Gesundheitswesens,
- der Industriepolitik,
- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,
zusammen zu arbeiten.
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu
intensivieren.
(4) Sitz des TRANORA ist Blaakendam (Königreich Freesland).
Artikel 4 Umweltschutz
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen
a. zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Erdreich,
b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,
c. zum Gewässerschutz.
Artikel 5 Konsularische Betreuung
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.
Kapitel III Grundrechte
Artikel 6 Grundrechtsschutz
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.
Artikel 7 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung
(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.
(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.
(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.
Artikel 8 Schutz des Menschen
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.
(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.
Artikel 9 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit
(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.
(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.
(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.
Artikel 10 Justizielle Rechte
(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 11 Eigentum, Erbe, Beruf
(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.
(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.
Artikel 12 Solidarität
Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.
Kapitel IV Privatrechtsübereinkommen
Abschnitt A Allgemeines
Artikel 13 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.
Artikel 14 Stellvertretung
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.
Artikel 15 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat.
Artikel 16 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.
Artikel 17 Rechtsgeschäfte
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.
Abschnitt B Außervertragliche Schuldverhältnisse
Artikel 18 Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.
Artikel 19 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet
das Geschäft vorgenommen wurde.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.
Artikel 20 Unerlaubte Handlungen
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.
Artikel 21 Rechtswahl
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis
unterliegen soll.
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.
Abschnitt C Sachenrecht
Artikel 22 Rechte an einer Sache
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.
Artikel 23 Transportmittel
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind.
Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.
Abschnitt D Anspruchsrecht
Artikel 24 Umweltschäden
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.
Artikel 25 Reiserecht
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbun dene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.
Artikel 26 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.
Abschnitt E Familien- und Erbrecht
Artikel 27 Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom
eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.
Artikel 28 Scheidung
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.
Artikel 29 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.
Artikel 30 Annahme als Kind
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.
Artikel 31 Erbrecht
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.
Abschnitt F Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts
Artikel 32 Gerichtsort
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.
Artikel 33 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.
Artikel 34 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen
TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
a. das Gericht nicht zuständig war,
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche
Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in
dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird,
verletzt,
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren
gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache
zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.
Artikel 35 Vollstreckung
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag
eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.
Kapitel V Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes
Artikel 36 Inhalt
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den
a. Warenverkehr,
b. Personenverkehr,
c. Dienstleistungsverkehr,
d. Kapitalverkehr
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.
Artikel 37 Freier Warenverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil
eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.
Artikel 38 Freiheit des Personenverkehrs
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden
Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.
Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und
beseitigen zu wollen.
Artikel 40 Freier Kapitalverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von
jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.
Artikel 41 Auftrag an TRANORA-Kommission
Zur Erreichung der in Kapitel IV genannten Ziele beauftragt der TRANORA-Rat die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.
Kapitel VI Die Institutionen
Artikel 42 TRANORA-Kommission
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Erarbeitung von Initiativen;
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.
Artikel 43 TRANORA-Rat
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.
(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
c. die Änderung dieses Vertrages;
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.
Artikel 44 Gemeinsames Sekretariat
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
(3) Es übt folgende Funktionen aus:
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.
Artikel 45 Schiedskommission
(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.
(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.
(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.
(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.
(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).
Kapitel VII Investitionsbank
Artikel 46 Allgemeines
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,
c. den Mittelstand und Existenzgründer,
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.
Artikel 47 Organisation
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.
Artikel 48 Finanzierung
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis
- Bernamien 2 Anteile
- Freesland 2 Anteile
- Fuchsen 3 Anteile
aufgebracht werden.
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.
Artikel 49 Geschäftsfähigkeit
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
Kapiel VIII Clearingstelle
Artikel 50 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Klpasmühltal (Freistaat Fuchsen).
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
Artikel 51 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
Artikel 52 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
Artikel 53 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein
Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
Artikel 54 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
Artikel 55 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 150 Mio Fuchsmarkbeträgt.
KAPITEL IX TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA)
Abschnitt G Zielsetzung
Artikel 56 Allgemeines
(1) Ziel der TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA) ist es, durch die Gesundheitsförderung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen in den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die TGA Programme auf, die der Zustimmung des TRANORA-Rats bedürfen.
Abschnitt H Organisatorisches
Artikel 57 Sitz, Leitung
(1) Der Sitz der TGA ist in Klapsmühltal (Freistaat Fuchsen).
(2) Die TGA wird von einem Direktor geleitet, der TRANORA-Rat auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die TGA steht unter der Dienst-, Rechts- und Amtsaufsicht des Hohen Sekretärs.
Artikel 58 Regionalbüros
Der TGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.
Abschnitt J Schlussbestimmungen
Artikel 59 Finanzierung
Die TGA finanziert sich:
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,
b. durch Spenden,
c. durch selbst generierte Einnahmen,
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.
Kapitel X Erlangung und Verlust der Mitgliedschaft
Artikel 60 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen
Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel 61 Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel 62 Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Monate Zeit, um den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates sowie die bereits bestehenden anderen TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann dreimal vom TRANORA-Rat um jeweils maximal vier Monate verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 63 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.
Artikel 64 Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 56 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
Artikel 65 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA geht verloren:
1. durch formelle schriftliche Austrittserklärung,
2. zwei Monate nach Löschung auf der CartA.
Kapitel XI Übergangsbestimmungen
Artikel 66 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Republik Bernamien, des Königreichs Freesland und des Freistaates Fuchsen am Sitz des Transnordanikrates in Idenbergen (Republik Bernamien)
hinterlegt wurden.
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge und Protokolle (Stand: 5. August 2021).
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen gekündigt werden.
Jan van Steen
Premierminister
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